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BGH, 15.06.1964 - III ZR 248/62 |
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- BGH, 29.04.1959 - V ZR 11/58
In-sich-Geschäfte des Testamentvollstreckers
Auszug aus BGH, 15.06.1964 - III ZR 248/62
In Anlehnung an die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. BGHZ 30, 67, 70 [BGH 29.04.1959 - V ZR 11/58] ;… BGB-RGRK 11. Aufl. zu § 181 Anm. 8) ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß für die In-sich-Geschäfte des Testamentsvollstreckers, obwohl er nicht Vertreter ist, sondern ein privates Amt führt, die Regel des § 181 BGB entsprechend gilt.Trotz des natürlichen Interessenwiderstreits, unter dem ein Testamentsvollstrecker steht, der zugleich Miterbe ist, hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 29. April 1959 - V ZR 11/58 - (BGHZ 30, 67, 70 [BGH 29.04.1959 - V ZR 11/58] = NJW 1959, 1429) die Zulässigkeit von In-sich-Geschäften des Testamentsvollstreckers über einen Nachlaßgegenstand angenommen, wenn dies vom Erblasser gestattet ist und dem Gebot ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses (§ 2216 BGB) nicht widerspricht, und in der Ernennung eines Miterben zum Testamentsvollstrecker für den Regelfall die Gestattung derjenigen In-sich-Geschäfte gesehen, die im Rahmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses liegen, wobei hervorgehoben ist, daß an die Ordnungsmäßigkeit strenge Anforderungen zu stellen sind.
Ein Verkauf unter dem Wert wäre vielmehr nur einer der Gesichtspunkte, aus denen sich möglicherweise eine Ordnungswidrigkeit ergeben könnte (vgl. OGHZ 3, 242, 247; BGHZ 30, 67, 73) [BGH 29.04.1959 - V ZR 11/58] .
Angesichts des eingehenden Vertrages beider Parteien, auch des Beklagten, der sich bereits in ersten Rechtszug auf das später in BGHZ 30, 67 ff veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. April 1959 berief, hatte das Berufungsgericht jedoch keinen Anlaß zu der Annahme, daß der anwaltlich vertretene Beklagte sich zu Punkten, die ersichtlich entscheidungserheblich sein konnten und auf die er durch den Vortrag der Kläger hingewiesen wurde, nicht vollständig geäußert habe.
- BGH, 02.10.1957 - IV ZR 217/57
Testamentsvollstreckeramt
Auszug aus BGH, 15.06.1964 - III ZR 248/62
Zwischen ihm und den Erben besteht ein gesetzliches Pflichterhältnis eigener Art, durch das in den §§ 2216 bis 2219 BGB Pflichten im Interesse und zum Schütze der Erben begründet sind (BGHZ 25, 275, 280) [BGH 02.10.1957 - IV ZR 217/57] . - BGH, 27.06.1963 - III ZR 62/62
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 15.06.1964 - III ZR 248/62
Darüber hinaus ist die Rüge hier aber auch deshalb unbegründet, weil aus der Revisionsbegründung nicht zu ersehen ist, was der Beklagte in der Tatsacheninstanz zur Begründung der Ordnungsmäßigkeit der Veräußerung vorgetragen haben würde, wenn er hiernach gefragt worden wäre (RG JW 1931, 1795; BGH VersR 1963, 1149).